Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

28.05.2020

Bundestagsrede Nr. 12

Herr Präsident,
verehrte Kolleginnen und Kollegen,

der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes sieht vor, einen fünf Meter breiten Gewässerrandstreifen mit verpflichtendem Grün an landwirtschaftlichen Flächen mit Hangneigung einzuführen.

Diese Pufferzone soll verhindern, dass infolge der Aufbringung von Düngemitteln Nährstoffe in Gewässer abgeschwemmt werden. Anlass der Änderung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Juni 2018, in dem festgestellt wurde, dass Deutschland gegen seine Verpflichtungen zur vollständigen Umsetzung der Nitratrichtlinie verstoßen hat.

Demnach seien keine weiteren Maßnahmen zum Gewässerschutz durch Nitratverunreinigungen ergriffen worden, dazu gehören insbesondere Maßnahmen an Flächen mit Hangneigung, so der EUGH.

Ursprünglich forderte die EU-Kommission bei Flächen ab 15 Prozent Hangneigung ein vollständiges Düngeverbot. Davon wären übrigens insbesondere der Weinbau und viele unserer Mittelgebirgsregionen betroffen gewesen. Im Zuge der Verhandlungen zur Düngeverordnung hat die Bundesregierung der Kommission daraufhin vorgeschlagen, ab einer Hangneigung von 5 Prozent einen begrünten Hangstreifen von fünf Meter einführen zu wollen. Dies soll im Wasserhaushaltsgesetz, das tun wir heute, verankert werden.

Die Kommission hat allerdings deutlich gemacht, dass das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren nur dann ausgesetzt werde, wenn die Änderung im Wasserhaushaltsgesetz und der Düngeverordnung unverzüglich umgesetzt werde.

Die Einführung von Gewässerrandstreifen im Wasserhaushaltsgesetz bundesseits ist also wesentlicher Teil des Düngekompromisses, den wir mühevoll mit der EU-Kommission ausgehandelt haben.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir verfolgen mit dieser Maßnahme, der Kollege Thews hat es dargestellt, natürlich das Ziel die Qualität unserer Gewässer weiter zu verbessern, aber natürlich auch die auf uns zukommenden Kosten eines Vertragsverletzungsverfahrens abzuwenden.

Die am Montag dieser Woche durchgeführte Sachverständigenanhörung im Umweltausschuss hat jedoch deutlich gemacht, dass es in der Auslegung des Gesetzes Raum für Missverständnisse gibt. Als zuständige Berichterstatter der Koalitionsfraktionen haben mein Kollege Michael Thews – vielen Dank dafür – und ich daher eine Protokollerklärung abgegeben, die möglichen Missverständnissen bei der Interpretation des Gesetzes vorbeugen soll.

Die Regelung des Paragraphen 38a ermöglicht auch künftig eine landwirtschaftliche Nutzung, beispielsweise für Beweidung und den Anbau von Grünfutter. Auch sieht die neue Regelung lediglich eine verpflichtende Begrünung, aber keine – und ich betone keine – Beschränkung auf bestimmte Kulturen vor. Die Flächen können also als ökologische Vorrangflächen im Rahmen des Greening angemeldet werden. Ebenso können die Randstreifen mit Maßnahmen aus Agrar-Umweltprogrammen kombiniert werden, sofern eine ökologische Aufwertung – beispielsweise zum Insektenschutz - gegeben ist.

Die Landwirte hatten außerdem die Befürchtung, dass auch Kleingewässer von der Regelung betroffen seien. Deshalb haben wir nochmals klargestellt, dass nach Paragraph 2 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die Länder Kleingewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung - wie beispielsweise Entwässerungsgräben - von der Regelung ausnehmen können.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte zum Schluss noch einmal zwei Punkte besonders hervorheben. Ja, wir muten mit diesem Gesetz unseren Landwirten viel zu. Mit dieser Gesetzesänderung greifen wir auch in Eigentumsrechte ein. Deshalb und gerade deshalb ist es die Pflicht des Bundes und der Länder, dass sie unsere Landwirtschaft bei den steigenden Anforderungen unterstützen, im Übrigen auch und vor allem durch finanzielle Unterstützung.


Und außerdem  wissen wir alle, dass viele unserer Maßnahmen zum Schutz der Umwelt nur mittel- oder langfristig zum gewünschten Erfolg führen. Es ist deshalb wichtig, dass wir nicht ständig nach neuen Maßnahmen rufen oder neue Maßnahmen einführen, sondern dass wir die Geduld aufbringen, die Wirkungen dessen, was wir einfordern und was wir beschließen, abzuwarten, diese Prozesse wissenschaftlich begleiten und ganz wichtig die Ergebnisse dann auch nachvollziehbar transparent darstellen.

Und abschließend – ich habe noch eine Minute – möchte ich noch ganz persönlich etwas sagen. Ich bin zutiefst davon überzeugt als Umweltpolitikerin, die inmitten der Landwirtschaft übrigens lebt, dass wir gelingenden Umweltschutz nur hinbekommen werden, wenn wir das partnerschaftlich machen. Allein durch Ordnungsrecht werden wir nie Erfolg haben und wir alle wissen, gerade im Bereich des Wassers, die Landwirte müssen hier unsere Partner sein, die Landwirte sind unsere Partner – die übrigens auch sauberes Wasser wollen – und deshalb halte ich es für unverzichtbar, dass wir gerade nach den letzten Wochen und Monaten unseren Landwirten die Hand ausstrecken. Wir sind ihre Partner, wir sind ihre Freunde, wir brauchen sie, denn am Ende des Tages – ich weiß, der Begriff ist ein wenig abgegriffen, aber er gilt für mich nach wie vor, wollen wir nicht vergessen: Unsere Landwirtschaft macht uns satt!

Danke!

 

 

Sehen Sie hier den Videomitschnitt meiner Bundestagsrede Nr. 12.