Tagesinfo 05/ 20

24.03.2020

Umfangreiches Sozialpakt wird morgen im Bundestag beschlossen

Die Bundesregierung wird morgen neben Wirtschaftshilfen dem Bundestag auch einen umfangreichen Sozialpakt zur Beschlussfassung vorlegen.

1. Rückwirkend zum 1. März bis Ende Juni wird ein erleichterter Zugang zur sozialen Sicherung im Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) ermöglicht. Demnach werden befristet für diesen Zeitraum keine Vermögensprüfungen und keine Prüfungen der Angemessenheit der Ausgaben für Heizung und Unterkunft vorgenommen. Ebenso findet keine Arbeitsvermittlung statt, wenn davon auszugehen ist, dass der oder die Beschäftigte während der Krise oder danach im Beruf bleiben kann. Eventuell werden die Regelungen bis zum Ende des Jahres ausgeweitet, wenn es die Lage erfordert.

2. Erleichterungen wird es auch beim Kinderzuschlag geben. Da viele Familien aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosengeld II weniger verdienen werden, wird die Einkommensanrechnung zur Berechnung des Kindergeldzuschlages ausnahmsweise nur den Monat vor der Antragsanstellung erfassen. Auch hier wird die Vermögensanrechnung befristet ausgesetzt.

3.Bestimmte Branchen und Berufe sind auch in der Krise unverzichtbar, beispielsweise im Gesundheitswesen oder in der Landwirtschaft. Es werden Regeln geschaffen, die es ermöglichen, dass während einer Kurzarbeit aufgenommene vorübergehende und freiwillige Beschäftigungen anrechnungsfrei bleibe, bis 100 Prozent des ursprünglichen Lohnes. Zur Sicherstellung der Saisonarbeit insbesondere in der Landwirtschaft werden kurzfristig angenommene geringfügige Beschäftigungen auf 5 Monate ausgeweitet.

4.Für diejenigen, die bei oder nach Renteneintritt ihre Tätigkeit unter den gegenwärtigen Umständen fortsetzen möchten, werden die anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenzen für Rentner von 6.300 Euro auf 44.590 Euro in diesem Jahr erweitert.

5.Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge sollen finanziell unterstützt werden, damit sie nicht in ihrem Bestand gefährdet sind und wenn sie damit ihren Beitrag zur Bekämpfung der Corona-Krise leisten. Es können in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Sachmittel und Räume zur Verfügung gestellt werden. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. Juni und kann bis Ende des Jahres ausgeweitet werden.

6.In das Infektionsschutzgesetz werden Entschädigungsregelungen bei Verdienstausfall aufgenommen, da Schulen und Kindertagesstätten geschlossen haben. Diese Regelung gilt für sorgeberechtigte Erwerbstätige von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden wird und wenn es keine andere Möglichkeit gibt, der Tätigkeit bezahlt fernzubleiben, beispielsweise durch Kurzarbeit oder den Abbau von Zeitguthaben.

Der Bundestag wird in seiner Sitzung morgen über diese Gesetze abstimmen. Kleinere Änderungen sind also noch möglich. Auch hier gilt: Es wird ein paar Tage dauern, bis die entsprechenden Anträge bei den Verwaltungen gestellt werden können.