Tagesinfo 06/ 20

25.03.2020

Hilfsmaßnahmen für Land- und Ernährungswirtschaft

Der Bundestag hat heute umfangreiche Gesetzesänderungen zur Bewältigung der Corona-Krise vorgenommen. Auch für Land- und Ernährungswirtschaft gibt es Hilfsmaßnahmen, denn sie sichert unsere Lebensmittelversorgung. Über die Hilfsmaßnahmen möchte ich Sie heute informieren:

1. Gerade in der Landwirtschaft werden zahlreiche Saisonarbeitskräfte gebraucht. Bis zum 31. Oktober dürfen Saisonarbeitskräfte eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tagen sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher war das nur bis zu 70 Tage möglich.

2. Um Anreize für eine vorübergehende Tätigkeit in der Landwirtschaft zu schaffen, werden Nebeneinkünfte aus der Landwirtschaft während der Corona-Krise bis zur Höhe des bisherigen Lohns nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

3. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Maschinenringe e.V. eine Plattform für Online-Job-Vermittlungen ins Leben gerufen: www.daslandhilft.de. Ohne Vermittlungsgebühren wird der Kontakt zwischen suchenden Landwirten und Helfern hergestellt.

4. Die Hinzuverdienstgrenzen in der Alterssicherung der Landwirte wird vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt bis Ende 2020.

5. Das Bundesarbeitsministerium wird eine Auslegungshilfe vorlegen, die Arbeitnehmerüberlassungen in der Corona-Krise ohne Erlaubnis ermöglichen und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich“ dem nicht entgegensteht.

6. Arbeitszeiten können flexibler gestaltet werden. Davon profitiert auch die Land- und Ernährungswirtschaft.

7. Die Liquidität landwirtschaftlicher Betriebe wird durch ein Programm der Landwirtschaftlichen Rentenbank gesichert. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen der Landwirtschaft und des Garten- und Weinbaus. Die Darlehen haben eine Laufzeit von 4,6 oder 10 Jahren mit einem Tilgungsfreijahr. Die Antragstellung erfolgt über eine Hausbank.

8. Landwirtschaftlichen Betrieben, die in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 aufgrund der Corona-Krise ihre Pacht nicht bedienen können, darf wegen Zahlungsrückständen aus diesem Zeitraum nicht gekündigt werden.

 

9. Das Bundesprogramm „Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen und „Soloselbständige“ kann von Selbständigen oder Kleinstunternehmen bis zu 10 Mitarbeitern in der Lebensmittelkette oder in ländlichen Räumen genutzt werden.

10. Viele landwirtschaftliche Produkte müssen zügig transportiert werden. Die Lenk- und Ruhezeiten im Warenverkehr werden flexibilisiert und auch beim Verzicht auf die Kontrolle des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für LKW gibt es Fortschritte. Die Länder sind gefordert, eine bevorzugte Abfertigung von Transporten mit Lebensmitteln oder eine separate Spur für innergemeinschaftliche Transporte zu ermöglichen.

Wie immer weiße ich darauf hin, dass zur verwaltungstechnischen Umsetzung der Maßnahmen noch einige Tage vergehen können. Ich halte Sie weiterhin auf dem Laufenden.

Bitte bleiben Sie gesund!

Es grüßt Sie ganz herzlich,

Ihre

Astrid Damerow, MdB